Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mäding Veranstaltungstechnik
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden von Mäding Veranstaltungstechnik im Bereich Vermietung, Verkauf, Werkleistung und Service. Hiervon abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen der Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Individualregelungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Geschäftsbedingungen von Mäding Veranstaltungstechnik gelten auch bei späteren Vertragsabschlüssen mit ihren Kunden, auch wenn auf ihre AGB nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.
II. Miete
§ 2 Vermietung
Mietgegenstand und Mietzeit sind im Lieferschein verbindlich festgelegt. Mäding Veranstaltungstechnik behält sich vor, den Mietgegenstand durch gleichwertiges Equipment zu ersetzen, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und die Ersetzung deshalb für den Kunden unzumutbar ist. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden. Eine mündliche Vereinbarung bedarf der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch Mäding Veranstaltungstechnik. Da Mäding Veranstaltungstechnik hochwertige Veranstaltungstechnik vermietet, sind zum Schutz der Mietobjekte (hinfort Equipment) und zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen vom Kunden vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Ist eine Verwendung des Equipments mit anderen Gerätschaften vorgesehen, ist hierauf ausdrücklich vom Kunden hinzuweisen. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Besonderheiten fallen in die Risikosphäre des Kunden. Das Equipment darf nur zu dem im Lieferschein genannten Zweck verwendet werden.
Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Mäding Veranstaltungstechnik darf der Kunde das Equipment nicht an einen anderen Ort verbringen oder nutzen oder Dritten überlassen.
§ 3 Übergabe, Abholung und Versendung des Equipments
Das Equipment wird grundsätzlich am Sitz von Mäding Veranstaltungstechnik übergeben (Erfüllungsort). Lediglich aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform wird das Equipment auf Kosten und Gefahr des Kunden versendet. In diesem Fall ist Mäding Veranstaltungstechnik berechtigt, auf Kosten des Kunden eine angemessene Transportversicherung abzuschließen. Die Abholung hat zu dem im Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Holt der Kunde das Equipment zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, befindet er sich in Annahmeverzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung von Mäding Veranstaltungstechnik zur Abholung bedarf. Das Equipment ist bei der Übergabe durch Mäding Veranstaltungstechnik am Übergabeort vom Kunden unverzüglich zu untersuchen, und etwaige Mängel sind auf dem Mietschein schriftlich festzuhalten. Erhebt der Kunde keine Einwände gegen den Zustand des Equipments, gilt das Equipment als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Rechte des Kunden wegen einer Mangelhaftigkeit sind dann, soweit die Mängel nicht nachweislich nachträglich auftreten, ausgeschlossen.
§ 4 Vorauszahlung und Kaution
Die Mietsache wird dem Kunden nur gegen Vorauszahlung des im Lieferschein vereinbarten Mietzins und gegen Hinterlegung einer Kaution, die von Mäding Veranstaltungstechnik nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt wird, übergeben. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes in voller Höhe zurückgezahlt. Mäding Veranstaltungstechnik ist berechtigt, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen die Kaution zu verrechnen.
§ 5 Kündigung
Das Equipment wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Mietvertrages seitens des Kunden ist deshalb ausgeschlossen. Mäding Veranstaltungstechnik kann eine ordentliche Kündigung nur wegen Eigenbedarfs aussprechen und zwar auch vor Beginn der vereinbarten Mietzeit. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach § 580 a Abs. 3 BGB.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Mäding Veranstaltungstechnik kann den Mietvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn
a) der Kunde den Mietzins nicht oder zu einem großen Teil nicht fristgerecht zahlt;
b) der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät;
c) der Kunde das Equipment an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt;
d) der Kunde das Equipment ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten überlässt;
e) der Kunde das Equipment unsachgemäß behandelt; oder f. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird.
Wird der Mietvertrag – gleich aus welchem Grund und durch welche Partei – fristlos gekündigt, hat der Kunde die Mietsache unverzüglich an Mäding Veranstaltungstechnik zurückzugeben.
§ 6 Rückgabe
Die Rückgabe hat am Sitz von Mäding Veranstaltungstechnik zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe nicht am Sitz von Mäding Veranstaltungstechnik, hat der Kunde die durch die Rückgabe an dem anderen Ort von Mäding Veranstaltungstechnik entstehenden Mehrkosten zu tragen. § 545 BGB ist unanwendbar. Der Kunde hat das Equipment von Mäding Veranstaltungstechnik in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Equipments bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Die Rückgabe des Equipments hat einschließlich der Transportverpackung, etwaiger Anleitung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör zu erfolgen.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, zahlt er bis zur Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von Mäding Veranstaltungstechnik ohne Berücksichtigung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. Ferner verwirkt der Kunde für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vereinbarten Mietpreises des verspätet zurückgegebenen Equipments. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass Mäding Veranstaltungstechnik kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von Mäding Veranstaltungstechnik sind nicht ausgeschlossen.
§ 7 Mietzins
Die Höhe des Mietzinses ist im Mietschein festgelegt. Mäding Veranstaltungstechnik ist berechtigt, die Verlängerung der Mietzeit von einer Mietvorauszahlung abhängig zu machen. Hat der Kunde das Equipment vorbestellt, und holt er das Equipment nicht ab, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses.
Mäding Veranstaltungstechnik ist berechtigt, das Equipment vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.
§ 8 Besondere Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, das gemietete Equipment vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des Equipments Sorge zu tragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mäding Veranstaltungstechnik Veränderungen des Equipments, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von Mäding Veranstaltungstechnik oder vom Hersteller angebracht wurden, zu entfernen. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung von Mäding Veranstaltungstechnik einem Dritten keinerlei Rechte an dem Equipment einräumen, noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Equipment geltend machen, hat der Kunde von Mäding Veranstaltungstechnik dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum von Mäding Veranstaltungstechnik hinzuweisen.
Der Kunde trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Reparaturen dürfen ausschließlich durch Mäding Veranstaltungstechnik durchgeführt werden, es sei denn, Mäding Veranstaltungstechnik gestattet dem
Kunden die Reparatur schriftlich.
Muss das Equipment während der Mietdauer repariert werden, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist.
Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes des Equipments ein Mangel, muss der Kunde unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels diesen von Mäding Veranstaltungstechnik in Textform mitteilen. Erfolgt keine unverzügliche Mangelanzeige, verliert der Kunde alle sich aus der Mangelhaftigkeit etwa ergebenden Rechte. Bei rechtzeitiger Mangelanzeige steht es Mäding Veranstaltungstechnik frei, das Equipment zu reparieren oder zu ersetzen.
§ 9 Haftung
Der Kunde haftet für jedwede schuldhafte Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Equipments während der Mietzeit, gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Kunde steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den TÜV- und DIN-Vorschriften verwendet wird.
Gibt der Kunde das Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall von Mäding Veranstaltungstechnik.
Dieser beträgt pauschal 50 % des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden Mietzinses entsprechend dem mit dem Kunden vereinbarten Mietzins, jedoch ohne Berücksichtigung von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass von Mäding Veranstaltungstechnik kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 10 Besichtigungsrechte und Untersuchung des Equipments durch Mäding Veranstaltungstechnik
Mäding Veranstaltungstechnik ist berechtigt, das vermietete Equipment jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, Mäding Veranstaltungstechnik die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt Mäding Veranstaltungstechnik.
III. Verkauf, Service und Dienstleistungen
§ 11 Angebote und Vertragsabschluss
Die Angebote von Mäding Veranstaltungstechnik sind freibleibend, dass heißt, sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an Mäding Veranstaltungstechnik durch den Kunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Mäding Veranstaltungstechnik dem Angebot des Kunden nicht innerhalb von zwei Werktagen in Textform widerspricht. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von Mäding Veranstaltungstechnik in Textform maßgebend. Im Fall einer Leistung durch Mäding Veranstaltungstechnik ohne vorherige Auftragsbestätigung gelten die mit der Leistung übermittelten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein) als Auftragsbestätigung.
§ 12 Lieferung und Leistung
Nur bei dem Datum nach bestimmbaren Lieferfristen und -terminen gerät Mäding Veranstaltungstechnik ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen kann der Kunde Mäding Veranstaltungstechnik nach Ablauf von Lieferfristen und -terminen eine angemessene Frist zur Leistung setzen, die mindestens eine Woche betragen muss. Erst mit Ablauf dieser Frist gerät Mäding Veranstaltungstechnik in Verzug.
Hat der Kunde Änderungswünsche, beginnen Fristen und Termine erst mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderungen durch Mäding Veranstaltungstechnik.
In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen Ereignissen, die Mäding Veranstaltungstechnik nicht zu vertreten hat und Mäding Veranstaltungstechnik eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung oder Leistung seitens der Zulieferer von Mäding Veranstaltungstechnik (rechtzeitige Beauftragung derselben vorausgesetzt), entbindet sich Mäding Veranstaltungstechnik von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit Leistungshindernisse nur vorübergehender Natur sind, wird Mäding Veranstaltungstechnik sich nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zumutbar ist, er insbesondere aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung hat, ist der Kunde im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen zum Vertragsrücktritt berechtigt; sind Teilleistungen dem Kunden nicht zumutbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss spätestens vier Wochen nach Kenntnis des Kunden vom
Leistungshindernis erklärt werden. Der Rücktritt kann nicht mehr erklärt werden, wenn dem Kunden eine Erklärung über die erneute Leistungsfähigkeit von Mäding Veranstaltungstechnik zugegangen ist. Lieferfristen und- termine verlängern sich um den Zeitraum, in welchem der Kunde seinen Verpflichtungen Mäding Veranstaltungstechnik gegenüber nicht nachkommt. Die Rechte von Mäding Veranstaltungstechnik aus dem Verzug des Kunden bleiben hiervon unberührt. Mäding Veranstaltungstechnik ist zu Teillieferungen und- leistungen berechtigt, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen. Ein Versand der Waren erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht mit der Absendung ab Auslieferungslager (Übergabe der Ware an die Transportperson) auf den Kunden über, sofern ein Gefahrübergang nicht bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft erfolgt. Versandkosten einschließlich der Verpackungskosten trägt der Kunde. Auf seinen Wunsch und seine Kosten kann die Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert werden. Sofern eine bestimmte Versandart nicht ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt der Transport in handelsüblicher Form und Verpackung.
§ 13 Abnahmepflicht des Kunden
Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme von Lieferungen und Entgegennahme von Leistungen verpflichtet, sobald seitens von Mäding Veranstaltungstechnik Erfüllungsbereitschaft besteht. Verzögert sich die Versendung von Waren aus Gründen, die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, kann Mäding Veranstaltungstechnik ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Mäding Veranstaltungstechnik ist berechtigt, den vorgenannten Schadenersatz zu pauschalieren oder aber den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Der pauschale Schadenersatz beträgt bei Kaufverträgen 20 %, bei Dienstleistungsverträgen 50 % und bei Werkverträgen 50 % der mit Mäding Veranstaltungstechnik vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass Mäding Veranstaltungstechnik nur ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.
§ 14 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch Mäding Veranstaltungstechnik zur Verfügung. Insbesondere informiert der Kunde über Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open- Air, geschlossene Veranstaltung, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Kunde steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der von Mäding Veranstaltungstechnik vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Kunde stellt einen sicheren Zugang für die Mitarbeiter von Mäding Veranstaltungstechnik zum Veranstaltungs- / Produktionsort sicher und garantiert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen Organisationsleiter zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist. Die Sicherung des von Mäding Veranstaltungstechnik zur Verfügung gestellten Equipments – gleichgültig, ob im Rahmen von Miet-, Dienst- oder Werkverträgen – obliegt dem Kunden. Er stellt das notwendige Sicherungspersonal einschließlich erforderlicher Nachtwachen. Der Kunde stellt das vereinbarte Hilfspersonal für Auf- und Abbau. Pro fehlendem Auf- beziehungsweise Abbauhelfer zahlt der Kunde an Mäding Veranstaltungstechnik die dadurch entstehenden Zusatzkosten, mindestens einen Nettobetrag in Höhe von 100,00 € sowohl für Auf- als auch für Abbau pro fehlendem Helfer. Das von Mäding Veranstaltungstechnik gestellte Personal ist vom Kunden zu verpflegen. Bei auswärtigen Produktionen (50 km außerhalb Bremen) hat der Kunde auf seine Kosten darüber hinaus für angemessene Unterkunft des Personals Sorge zu tragen. Erfolgt keine Verpflegung des Personals, steht Mäding Veranstaltungstechnik das Recht zu, eine Verpflegungspauschale in Höhe von 40,00 € netto pro Person pro Tag zusätzlich zu berechnen. Die Haftungsregelung in § 9 gilt auch dann, wenn Mäding Veranstaltungstechnik eigenes Personal bereitstellt. Wird dessen Anweisungen nicht Folge geleistet und entstehen infolgedessen Schäden, haftet der Kunde gemäß § 9 dieser Bedingungen.
§ 15 Preise, Zahlung
Soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, sind die Preise von Mäding Veranstaltungstechnik Nettopreise. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere aufgrund von Änderungswünschen des Kunden, werden gesondert berechnet. Maßgeblich für die Vergütung sind die am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung (Datum) gültigen Preise. Sollten zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung, beziehungsweise dem Beginn der Leistung, mehr als vier Monate liegen, ist Mäding Veranstaltungstechnik berechtigt, dann seine gültigen Preise zu berechnen.
Rechnungen von Mäding Veranstaltungstechnik sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug zu begleichen. Mäding Veranstaltungstechnik ist berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen gesondert abzurechnen. Zahlungen haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Überweisungen ist die Gutschrift auf dem Geschäftskonto von Mäding Veranstaltungstechnik für die Rechtzeitigkeit maßgeblich. Bei Vertragsvolumina über 500,00 € netto ist Mäding Veranstaltungstechnik berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 100 % zu verlangen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, vor Eingang der Anzahlung Leistungen zu erbringen oder auch nur leistungsvorbereitende Maßnahmen zu treffen.
Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest oder Zahlungseinstellung des Kunden kann Mäding Veranstaltungstechnik sofortige Zahlung ihrer Gesamtforderung – ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit – verlangen. Das gilt auch, wenn begründete oder ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen und zwar auch dann, wenn die Gründe für diese Zweifel bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, Mäding Veranstaltungstechnik jedoch weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Darüber hinaus steht Mäding Veranstaltungstechnik ein Leistungsverweigerungsrecht solange zu, bis die genannten Gründe nicht mehr vorliegen oder der Kunde Sicherheit in Höhe der Gesamtforderung geleistet hat. Die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte und sonstigen Rechte bleiben daneben bestehen.
§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur erklären, sofern diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
An allen von Mäding Veranstaltungstechnik gelieferten Waren einschließlich von Mäding Veranstaltungstechnik im Rahmen von Werkverträgen dem Kunden überlassener Sachen (Vorbehaltsware) besteht zu Gunsten von Mäding Veranstaltungstechnik ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden oder später entstehenden Forderungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund sie resultieren. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltswaren zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Eingriffe in die Rechtsposition von Mäding Veranstaltungstechnik – insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware – hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu seinen Lasten. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Vertragspartnern gegenüber zu gleichen Bedingungen einen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, wenn er den Kaufpreis stundet. Anderenfalls ist er zur Weiterveräußerung nicht berechtigt. Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund in Bezug auf die Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber an Mäding Veranstaltungstechnik ab. Die abgetretenen Ansprüche dienen im selben Umfang wie die Vorbehaltsware zu Sicherheit von Mäding Veranstaltungstechnik. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass ihm daraus zustehenden Forderungen auf Mäding Veranstaltungstechnik übergehen. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Mäding Veranstaltungstechnik abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mäding Veranstaltungstechnik nicht nach, wird er auf ihre Aufforderung hin die Abtretung unverzüglich offenlegen und seinen jeweiligen Vertragspartner darauf hinweisen, dass Zahlungen auf seine Forderungen mit befreiender Wirkung nur noch an Mäding Veranstaltungstechnik geleistet werden können. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn der Kunde Mäding Veranstaltungstechnik vereinbarte Sicherheiten nicht gewährt. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Eigentumsvorbehalt von Mäding Veranstaltungstechnik unterliegenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Unterfallen an Mäding Veranstaltungstechnik abgetretene Forderungen einer Kontokorrentabrede, tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach Forderung von Mäding Veranstaltungstechnik entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent, an Mäding Veranstaltungstechnik ab. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Mäding Veranstaltungstechnik als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für Mäding Veranstaltungstechnik. Erlischt ihr Eigentum durch Verbindung, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwirbt Mäding Veranstaltungstechnik an der einheitlichen Sache, auch wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von Mäding Veranstaltungstechnik gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von Mäding Veranstaltungstechnik unentgeltlich. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Vorbehaltsware entsprechend.
Übersteigen die von Mäding Veranstaltungstechnik gewährten Sicherheiten den Wert ihrer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, wird Mäding Veranstaltungstechnik auf Verlangen des Kunden unverzüglich nach ihrer Wahl
Sicherheiten in Höhe des 20 % übersteigenden Betrages freigeben.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Mäding Veranstaltungstechnik berechtigt, die Abtretung von Herausgabeansprüchen gegenüber Dritten zu verlangen, ohne gleichzeitig Nachfristen setzen oder ein Rücktrittsrecht ausüben zu müssen. Verlangt Mäding Veranstaltungstechnik die Herausgabe der Vorbehaltsware, erfolgt diese auf Kosten des Kunden.
§ 18 Rechte des Kunden bei Mängeln
Waren hat der Kunde unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ist der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden sind. Bei Mängeln hat der Kunde nach freier Wahl von Mäding Veranstaltungstechnik zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz. Erst wenn Nachbesserung oder Ersatz zweifach fehlschlagen, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Stehen dem Kunden wegen mangelhafter Waren oder Leistungen oder wegen Nichteinhaltens einer Garantie Schadenersatzansprüche gegen Mäding Veranstaltungstechnik zu, haftet Mäding Veranstaltungstechnik nur gemäß § 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Mangelfolgeschäden haftet Mäding Veranstaltungstechnik nur bei Nichteinhalten einer Garantie und nur insoweit, als die Garantie gerade das Ziel verfolgte, den Kunden vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Insoweit haftet Mäding Veranstaltungstechnik nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. Bei gebrauchten Sachen bestehen keine Rechte des Kunden bei Mängeln, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist. Die Rechte des Kunden bei Mängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Gewährleistungsfristen beginnen.
IV. Werkleistungen
Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen unter III, die auch für die Werkleistungen von Mäding Veranstaltungstechnik maßgeblich sind, gelten für von Mäding Veranstaltungstechnik erbrachte Werkleistungen die nachfolgenden Regelungen.
§ 19 Änderungsvorbehalt
Mäding Veranstaltungstechnik behält sich vor, im Rahmen von Werkleistungen anderes als das mit dem Kunden vereinbarte Equipment zu verwenden, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und deshalb die Verwendung anderen Equipments für den Kunden unzumutbar ist.
§ 20 Kundenunterlagen
Mäding Veranstaltungstechnik ist nicht verpflichtet, die ihr für die Ausführung ihrer Leistungen übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen – auch die von Fachingenieuren gefertigten Unterlagen – auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Offensichtliche Fehler wird Mäding Veranstaltungstechnik ihren Kunden jedoch anzeigen.
Die zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben, die nicht von Mäding Veranstaltungstechnik gefertigt worden sind, sind Eigentum ihrer Kunden. Mäding Veranstaltungstechnik wird sie nur auf Anforderung ihrer Kunden zurückgeben, anderenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist entsorgen. Mäding Veranstaltungstechnik ist berechtigt, zu Dokumentationszwecken Kopien dieser Unterlagen zu fertigen und einzubehalten.
§ 21 Abnahme
Die Abnahmen der Leistungen von Mäding Veranstaltungstechnik erfolgen grundsätzlich förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls in Gegenwart des Kunden oder seines Vertreters und eines von uns bevollmächtigten Mitarbeiters. Erscheint der Kunde oder sein Bevollmächtigter zum vereinbarten Abnahmetermin nicht, kann die Abnahme gleichwohl durchgeführt werden. Ein dabei etwa gefertigtes Protokoll ist auch ohne die Mitwirkung des Kunden verbindlich. Die förmliche Abnahme kann durch vorherige Teilabnahmen, technische Abnahmen, Schlusszahlungen oder Entgegennahme oder Nutzung von Leistungen durch den Kunden ersetzt werden. Eine fiktive Abnahme ist möglich, der Kunde ist hierauf jedoch gesondert in Textform hinzuweisen.
§ 22 Sicherheitseinbehalt
Ein Sicherheitseinbehalt ist ausgeschlossen.
V. Allgemeine Bestimmungen für alle Betriebsbereiche
§ 23 Haftung
Der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen eines Mangels von verkauften oder hergestellten Sachen wird ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Mäding Veranstaltungstechnik die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Mäding Veranstaltungstechnik beruhen. Einer Pflichtverletzung von Mäding Veranstaltungstechnik steht der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Für alle übrigen Haftungsansprüche von Mäding Veranstaltungstechnik gilt: Mäding Veranstaltungstechnik haftet unbeschränkt bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet Mäding Veranstaltungstechnik auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, Im Übrigen haftet Mäding Veranstaltungstechnik nicht. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch für die Organe und Erfüllungsgehilfen von Mäding Veranstaltungstechnik.
§ 24 Kundendaten
Mäding Veranstaltungstechnik speichert die Daten des Kunden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).
§ 25 Schlußbestimmungen
Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen von Mäding Veranstaltungstechnik zu ihren Kunden ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar mit Ausnahme des Übereinkommens der UN vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf – CISG-„Wiener Kaufrecht“ – und die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKG/EAG).
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz von Mäding Veranstaltungstechnik.
Mündliche Nebenabreden sind nur bei Bestätigung in Textform wirksam. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis.
Stand: 19.04.2021